Ergänzungs-Antrag 20/2020

Antrag Nr. 20/2020

(GEBILLIGT – siehe „News“ 22.07.2020)

(BEANTWORTET VOM AMT FÜR STADTPLANUNG UND WOHNEN – siehe „News“ 16.12.2020)

Bezirksbeiratsfraktion: BÜNDNIS’90 / DIE GRÜNEN
Datum: 12.3.2020
Betreff: Ergänzungsantrag zu TOP 4 am 18.3.
Kreisverkehr und drum herum – Konzept aus einem Guss

Antrag:


Die für eine Verkehrsanalyse notwendigen Gelder für die Vorbereitung eines Kreisverkehrs an der Kreuzung Pforzheimer/Solitude-/Rennstraße werden aus dem Budget für Stadteilzentren konkret entnommen unter der Prämisse

  • einer Verkehrsberuhigung auf der Pforzheimer Straße zwischen Solitudestraße und Mathil-
    denstraße (verkehrsberuhigte Geschäftsstraße = Tempo 20)
  • Einrichtung von Tempo 30 auf der Solitudestraße zwischen Thaerstraße und Lindenbach-
    halle
  • Einrichtung von Tempo 20 auf der Rennstraße zwischen Solitudestraße und Widdumhof-
    straße

Wir erwarten, dass dies Einfluss auf den Verkehrsfluss und mithin auf einen geplanten Kreisverkehr hat, deswegen sollten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gleich mit betrachtet werden.


Begründung:


Da das Geld aus dem Budget für „Stadteilzentren konkret“ entnommen werden soll, muss mit der Untersuchung auch eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität und somit der Einkaufssituation sowie eine Verbesserung der Sicherheitssituation für Zufußgehende und Radfahrende verbunden sein.

Die harten Barrieren zwischen den Ladenbereichen rund um den Löwenmarkt sollen aufgehoben werden. Der Verkehr soll durch die Angleichung der Geschwindigkeiten verschiedener Verkehrsträger verflüssigt und harmonisiert werden, vor allem auch unter dem Eindruck der Unfälle zwischen PKWs und Zufußgehenden und Fahrradfahrenden am 14. Februar dieses Jahres, sowie der zahlreichen Unfälle zwischen PKWs und Fußgängern sowie Fahrradfahrern in den zurückliegenden Jahren (s. Anhang).
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 der StVO Abs (1d) wonach es sich hier um einen zentralen städtischen Bereich mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion handelt, sind unserer Ansicht nach erfüllt (s. Anhang). Ersatzweise könnte §45 Abs. (1) 6. Zur Anwendung kommen.
Wir erwarten, dass dies Einfluss auf den Verkehrsfluss und mithin auf einen geplanten Kreisel hat, deswegen sollten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gleich mit betrachtet wer-
den. Die sich daraus ergebenden Einflüsse sollen in einer Verkehrsanalyse mitberücksichtigt werden.

Annekathrin Essig und Fraktion